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ALKK nimmt Stellung zur neuen GOÄ

Novellierung der Gebührenordnung für kardiologische Leistungen (GOÄ Neu)

Der von BÄK und PKV erstellte, gemeinsame Entwurf einer neuen GOÄ wurde am 13.09.2024 an die Verbände und Fachgesellschaften versendet.

Der Aufwertung von ärztlichen Beratungs- und Zuwendungsleistungen (Beratung + Untersuchung: +65%, unmittelbare Patientenversorgung: + 6%) steht laut Ulrich Langenberg, Geschäftsführer Politik der Bundesärztekammer, eine beabsichtigte Abwertung „technischer Fächer“ (Labor, Radiologie): – 29% gegenüber.

Obwohl die PKV lediglich eine kostenneutrale Einführung der neuen GOÄ forderte, zeigt der Abgleich zwischen den Gebührenziffern der GOÄ alt und neu bei kardiologischen Leistungen eine dramatische Abwertung von 50-60%. Dies betrifft neben Herzkatheterinterventionen auch strukturelle Interventionen an Herzklappen, aber auch ganz besonders elektrophysiologische Leistungen. Lediglich im Bereich der Herzschrittmacherchirurgie zeigen sich nur geringgradige Abwertungen.

Während man bei der Radiologie und Labormedizin in der Tat von technischen Leistungen ausgehen kann, in denen die ärztliche Tätigkeit sich im Wesentlichen auf die Befundung konzentriert, sind kardiologische Leistungen wie Herzkatheter-Interventionen oder elektrophysiologische Untersuchungen und Ablationen höchstpersönlich vom Wahlarzt zu erbringende, zeitintensive Leistungen, die eine andauernde Präsenz erfordern. Es handelt sich hierbei mitnichten um sog. „technische Leistungen“ wie in der Radiologie oder Labormedizin, sondern eher um „operative Eingriffe“, so dass diese Abwertung weder nachvollziehbar noch akzeptabel ist.

Vielmehr müssen diese Leistungen ebenfalls als unmittelbare Patientenversorgung definiert werden und nach den Ankündigungen der BÄK eher eine Aufwertung (+ 6%) und die prognostizierte Steigerung von +9% über drei Jahre, zumindest aber Stabilität erwarten dürfen. Die vorliegende massive Abwertung ist aus unserer Sicht mit einer sorgfältigen, betriebswirtschaftlichen Kalkulation der zeitlichen Vorgaben und Beschreibungen der ärztlichen Leistungserbringung der kardiologischen Fachgesellschaften nicht vereinbar.

Bei aller Notwendigkeit einer Reform und Aktualisierung der GOÄ weicht das Ergebnis weit von dem ab, was in den Gesprächen mit den kardiologischen Fachvertretern konsentiert war. Die vorliegenden Gebührenziffern entsprechen im Bereich der kardiologischen Leistungen keiner rechtssicheren und angemessenen Vergütung, wie von der Bundesärztekammer angekündigt.

Es ist unverständlich, warum eine Umverteilung zu Lasten vermeintlich „technisierter“ Fachgebiete wie der Kardiologie geht. Eine Herzkatheteruntersuchung mit Stentimplantation, die eine lebensrettende Maßnahme beim Patienten mit Herzinfarkt darstellt, wird in der neuen GOÄ von 2290,-€ auf 1073,-€ um über 50% abgewertet. Warum dieser interventionelle Eingriff beispielhaft für viele andere interventionelle, im Herzkatheterlabor erbrachte Leistungen so dramatisch abgewertet wird, obwohl er doch eher einer „kleinen“ Operation entspricht mit Röntgenstrahlenexposition des durchführenden Arztes unter Strahlenschutzmaßnahmen, ist nicht nachvollziehbar. Man muss annehmen, dass ausschließlich berufs- oder finanzpolitische Überlegungen zum Tragen kamen.

Besonders unverständlich ist die substanzielle Abweichung zu der 2023 konsentierten „arzteigenen GOÄ“. Die vorliegende „GOÄneu“ ist nicht neuerlich gemeinsam beraten oder vereinbart worden und hat damit kein Mandat!

Insgesamt stellt die nicht-transparente, fehlerhafte Kalkulation für die neue GOÄ einen substanziellen Mangel dar. Die nicht-konsentierte Abwertung der aufgeführten kardiologischen Leistungen macht Neuverhandlungen notwendig, so dass die neue GOÄ im grundlegenden Gegensatz zur „arzteigenen GOÄ“ steht und in der aktuellen Form für die ALKK nicht akzeptabel ist und abgelehnt wird.

Diese Stellungnahme ist rein fristwahrend. Eine tiefergehende Stellungnahme behalten wir uns ausdrücklich vor.

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