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Satzung

Arbeitsgemeinschaft Leitende Kardiologische Krankenhausärzte e. V. (ALKK)

Stand: 30.09.2021

§ 1 – Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „ARBEITSGEMEINSCHAFT LEITENDE KARDIOLOGISCHE KRANKENHAUSÄRZTE E. V..
  2. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Registersitz in Köln.
  4. Der Vorstand bestimmt den Sitz etwaiger Geschäftsstellen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung seiner Mitglieder in ihrem beruflichen Umfeld und damit die Förderung der Volksgesundheit auf dem Gebiete der Herz- und Kreislauferkrankungen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Umsetzung neuster klinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse in die diagnostische und therapeutische Versorgung von Patienten an Akut- und Rehabilitationskrankenhäusern
    2. Mitarbeit in Standesorganisationen sowie in ärztlichen Fachorganisationen auf dem Gebiet der Herz-Kreislauferkrankungen unter besonderer Wahrung der Interessen kardiologischer Schwerpunktkliniken
    3. Durchführung praxisorientierter Fortbildungsveranstaltungen sowie klinisch-wissenschaftlicher Symposien
    4. Öffentlichkeitsarbeit mit Information der Bevölkerung über Möglichkeiten der Prävention, Früherkennung, Diagnose und Therapie von Herz-Kreislauferkrankungen
    5. Intensivierung von Aus- und Weiterbildung von ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern auf dem Gebiet der Kardiologie
    6. Intensivierung der Zusammenarbeit niedergelassenen Ärzten für Innere Medizin, Kardiologie und Hausärzten
    7. Förderung und Koordination – insbesondere multizentrischer Studien – auf dem Gebiet der Herz-Kreislauferkrankungen
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er darf keine gewerbliche oder sonst auf Gewinnerzielungsabsicht zielende Tätigkeit ausüben.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie haben insbesondere keinen Anteil am Vereinsvermögen oder an einem erzielten Überschuss.
  4. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Die Verein hat
    1. ordentliche (aktive) Mitglieder,
    2. außerordentliche (passive) Mitglieder und
    3. Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitgliedschaft
    1. Ordentliche Mitglieder können nur Personen sein,
      aa. die eine leitende Tätigkeit – Chefarztposition oder äquivalent – an einem Akut- oder Rehabilitations-Krankenhaus mit kardiologischem Schwerpunktcharakter ausüben und
      bb. die Teilgebietsanerkennung Kardiologie besitzen.
    2. Die ordentliche Mitgliedschaft wird beantragt durch formlose Erklärung an die Geschäftsstelle des Vereins. Im Antrag sind die Voraussetzungen gem. Ziffer 2 in geeigneter Form nachzuweisen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
    3. Die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder richten sich nach Gesetz und Satzung. Ist der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes nach § 4 Ziffer 1, lit. d beschlossen worden, so ruhen – falls das ordentliche Mitglied dagegen Berufung einlegt – die Rechte und Pflichten bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung.
  3. Außerordentliche (passive) Mitgliedschaft
    1. Der Wechsel vom ordentlichen zum außerordentlichen (passiven) Mitglied tritt ein in dem Zeitpunkt, in welchem der Wegfall der Voraussetzung gemäß § 3 Ziffer 2 lit. a) aa) mitgeteilt oder durch den Vorstand festgestellt wird. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, den Zeitpunkt des Wegfalls der genannten Voraussetzung dem Verein zu Händen des Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.
    2. Außerordentliche Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, mit Ausnahme des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung sowie des aktiven und passiven Wahlrechtes. Die außerordentlichen Mitglieder haben jedoch das Recht der Teilnahme und das Rederecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Ehrenmitgliedschaft
    Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:

     

    1. ordentliche und außerordentliche (passive) Mitglieder, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben.
    2. Nichtmitglieder, die sich auf dem Gebiet der Kardiologie besondere Verdienste erworben und zur Förderung der Ziele des Vereins beigetragen haben.

    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme des Stimmrechtes und des aktiven und passiven Wahlrechtes. Sie haben das Teilnahme- und Rederecht an/in der Mitgliederversammlung. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Soweit ordentliche Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, gilt die Beschränkung nach Ziffer 4, S. 3 nicht; ordentliche Mitglieder haben als Ehrenmitglied alle Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder.


§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein endet:
    1. durch den Austritt des Mitglieds. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von 3 Monaten zum 30.06. und zum 31. 12. Eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung ist an ein Mitglied des Vorstandes zu richten. Sie bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform
    2. durch den Tod des Mitglieds,
    3. durch den (rechtskräftigen) Verlust der Approbation als Ärztin/Arzt.
    4. durch Ausschluss. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied sich weigert, Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen oder in gröblicher Weise die Interessen des Vereins schädigt oder das Mitglied die Mitgliedsbeiträge nicht zahlt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied in geeigneter Form bekanntzugeben. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Bekanntgabe schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung, an deren Abstimmung das auszuschließende Mitglied nicht teilnimmt. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
  2. Im Fall des endgültigen Ausschlusses nach Ziffer. 1 lit d. endet auch eine bestehende Ehrenmitgliedschaft oder außerordentliche Mitgliedschaft.


§ 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Beirat


§ 6 – Mitgliederversammlung

  1. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden. Sie sind ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt.
  2. Aufgaben:
    Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

     

    1. Wahl des Vorsitzenden
    2. Wahl des zukünftigen Vorsitzenden
    3. Wahl des Schatzmeisters
    4. Wahl des Tagungsleiters
    5. Wahl der beiden Kassenprüfer
    6. Diese dürfen weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein. Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung und den Jahresabschluss, berichten über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und geben eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters ab.
    7. Entlastung des Vorstands
    8. Entlastung des Schatzmeisters
    9. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    11. Beschluss über eine Urabstimmung
    12. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    13. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die schriftliche Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes bzw. der Form mit mindestens vierwöchiger Frist. Bei außerordentlicher Mitgliederversammlung verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die Post- bzw. E-Mail- Adresse des Mitglieds gesendet ist. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind dem Vorstand bei ordentlicher Mitgliederversammlung spätestens zwei Wochen, bei außerordentlicher Mitgliederversammlung spätestens eine Woche vorher einzureichen. Über die Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen bzw. nicht rechtzeitig eingereicht wurden, kann verhandelt und beschlossen werden, wenn 2/3 der Anwesenden zustimmen.
  4. Im Falle einer Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 15 Prozent der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Wird im Falle des S. 1 der Ziffer 4 das entsprechende Quorum nicht erreicht, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne ein entsprechendes Quorum über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins entscheiden kann. Hierauf ist in der Einladung entsprechend hinzuweisen.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die für den Vorstand bindend sind, werden mit Stimmmehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Stimmmehrheit der Anwesenden erforderlich.
  6. Über alle Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedern bekannt zu geben. Alle Mitteilungen des Vereins an seine Mitglieder gelten als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannte Post- bzw. E-Mail-Adresse des Mitglieds gesendet sind.


§ 7 – Form der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
  2. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Versammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine digitale Konferenz, z.B. in eine Video- oder Telefonkonferenz. Bei virtueller Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern gesonderte Zugangsdaten mitzuteilen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig, Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich, indem den Teilnehmern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung in digitaler Form bzw. mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.
  3. Soweit in dieser Satzung auf die anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung abgestellt wird, treten an ihre Stelle die bei der virtuellen Versammlung teilnehmenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.


§ 8 – Beschlussfassung außerhalb der Mitgliederversammlung (Beschluss im Umlaufverfahren)

Die Mitglieder können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Hierzu teilt der Vorstand die entsprechende Beschlussvorlage sämtlichen Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail durch Versand mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Vorstand eine Frist, innerhalb der die Stimmabgabe möglich ist und ob die Stimmabgabe schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen hat. Die Frist beträgt mindestens 14 Tage ab Zugang der Beschlussvorlage. Die Beschlussvorlage gilt als zugegangen, wenn sie an die Post- bzw. E-Mail-Adresse des Mitglieds gesendet ist. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst, sofern mindestens 15 Prozent der ordentlichen Mitglieder ihre Stimmen wirksam abgegeben haben.


§ 9 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Diese sind:
    1. der Vorsitzenden für die Amtsdauer von 2 Jahren (Die Wiederwahl ist – konsekutiv – nicht zulässig)
    2. der zukünftigen Vorsitzenden für die Amtsdauer von 2 Jahren als Stellvertreter des Vorsitzenden
    3. der vorherigen Vorsitzenden für die Amtsdauer von 2 Jahren als weiteren Stellvertreter des Vorsitzenden
    4. der Schatzmeister (für 2 Jahre mit unbegrenzter Möglichkeit der Wiederwahl)
    5. der Tagungsleiter für die Amtsdauer von 1 Jahr, vom Zeitpunkt der Tagung des Vorjahres bis zu der von ihm auszurichtenden Tagung
  2. Der Vorstand – mit Ausnahme des vorherigen Vorsitzenden – wird aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei der zukünftige Vorsitzende für die Amtszeit nach Ablauf der Amtszeit des Vorsitzenden gewählt wird.
    Die Wahl des Vorstandes erfolgt grundsätzlich in direkter, geheimer Wahl in der Mitgliederversammlung. Bei geheimer Wahl ist jedes Mitglied des Vorstandes einzeln und geheim zu wählen. Eine Wahl durch Akklamation ist durch Beschluss der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung zulässig. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Wahl. Der Vorstand bleibt bis zur jeweiligen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  3. Aufgaben:
    Der Vorstand hat in enger gegenseitiger Fühlungnahme mit den anderen Organen die Geschäfte des Vereins gem. den gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben zu führen und zu überwachen.
    Er hat insb. Folgende Aufgaben:

     

    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
    • Verhandlungsführung mit allen Organisationen, Behörden und sonstigen Instanzen
    • Ernennung und Abberufung eines ihn vertretenden Sekretärs sowie Übertragung von Aufgaben und Erstellung von Rahmenbedingungen für diesen. Der Sekretär hat die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß dieser Satzung, nach Weisung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu führen. Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, darf der Sekretär nur mit Zustimmung des Vorstandes vornehmen. Einzelheiten kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung für den Sekretär festlegen. Soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, nimmt der Sekretär an Sitzungen der Organe des Vereins ohne Stimmrecht teil.

    Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernschriftlich/per E-Mail und per Video- oder Telefonkonferenz gefasst werden, wenn sich sämtliche Mitglieder des Vorstandes daran beteiligen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  4. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Geschäfte soll mindestens einmal im Quartal eine Sitzung des Vorstandes stattfinden. Eine Sitzung des Vorstandes muss außerdem einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes diese schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorsitzenden beantragt und der Antrag durch mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied unterstützt wird. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden.
  5. Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Verhinderung vertritt ihn einer der Stellvertreter jeweils einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter von ihrer Vertretungsbefugnis nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden Gebrauch machen dürfen.
  6. Der Tagungsleiter erhält die Schirmherrschaft der ALKK für die von ihm organisierte Tagung.
  7. Zur Förderung der Arbeit des Vereins kann der Vorstand Regionalgruppen sowie ein Netzwerk für weibliche Mitglieder einrichten und auflösen. Die Regionen entsprechen den Bereichen der Landesärztekammern; Bayern wird nochmals aufgeteilt anhand der Regierungsbezirke in I: Oberpfalz, Franken und Schwaben und II: Ober- und Niederbayern. Die Sprecher der Regionalgruppen oder des Netzwerkes der weiblichen Mitglieder werden vom Vorstand benannt.

§ 10 – Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Diese sind:
    1. Ein Vertreter des Instituts für Herzinfarktforschung aus dem Klinikum Ludwigshafen und
    2. der Vorsitzenden der ALKK-Stiftung

    Der Vorstand kann weitere Personen oder Vertreter von Institutionen in den Beirat berufen.

  2. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei allen Fragen, die sich bei der Erfüllung der Satzungszwecke ergeben.
  3. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand zum Zeitpunkt der Neuwahl des Vorsitzenden für die Amtsperiode von 2 Jahren benannt. Der Vorstand kann diese jederzeit abberufen. Eine erneute Benennung in folgenden Amtsperioden ist möglich.


§ 11 – Mitgliedsbeiträge

Es wird ein jährlich laufender Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne Aufforderung zur Zahlung fällig.


§ 12 – Verwendung des Vereinsvermögens / Rechnungslegung

  1. Die Kasse und das Vereinsvermögen werden durch den Schatzmeister verwaltet. Der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Vereinsmitglieder geprüft (Kassenprüfer). Diese schlagen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Schatzmeisters vor. Der Schatzmeister hat im Übrigen dem Vorstand einmal jährlich, auf Verlangen auch jederzeit, Rechnung zu legen und über seine Tätigkeit zu berichten.
  2. Die Mittel dürfen im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung entscheidet der Vorstand im Rahmen des Haushaltsplanes.


§ 13 – Datenverarbeitung

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter und nicht-automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten (Stammdaten):
    Titel, Vorname, Name, Anschrift (Arbeitgeber und Privatadresse), E-Mailadresse, Telefon- und Telefaxnummern (beruflich und privat, Festnetz und Mobilfunk), Geburtsdatum, Position im Krankenhaus, persönlicher Schwerpunkt (Interventionelle Kardiologie, strukturelle Herzkrankheit, Rhythmologie, Bildgebung, Intensivmedizin, Herzinsuffizienz, andere), Mitgliedschaft in Gremien einer anderen medizinischen Fach- oder Berufsgesellschaft oder Institution des Gesundheitswesens. Vorhandene Weiterbildungsermächtigung Kardiologie, Beitrittsdatum, Austrittsdatum, Bemerkung (z.B. Änderungsmitteilung), Bankverbindung.
  2. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung (einschließlich des Beitragseinzugs), Förderung des Vereinszwecks und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. In diesem Zusammenhang werden die Daten der Mitglieder, Vorstandsmitgliedern und sonstigen Vereinsmitgliedern soweit zur Kenntnis gegeben, wie es deren Ämter und Aufgaben im Verein erfordern.
  3. Der Verein übermittelt personenbezogene Daten seiner Mitglieder an die jeweiligen Sprecher der Regionalgruppe sowie der Sprecherin des Netzwerkes der weiblichen Mitglieder denen das einzelne Mitglied angehört bzw. örtlich angehören würde zwecks Abstimmung der Kontaktaufnahme mit dem Mitglied. Hierzu werden den jeweiligen Vorsitzenden der Regionalgruppen vom Verein folgende Daten der Mitglieder übermittelt: Titel, Vorname, Name, Anschrift (Arbeitgeber und Privatadresse), E-Mailadresse, Telefon- und Telefaxnummern (beruflich und privat, Festnetz und Mobilfunk), Geburtsdatum, Position im Krankenhaus, persönlicher Schwerpunkt (Interventionelle Kardiologie, strukturelle Herzkrankheit, Rhythmologie, Bildgebung, Intensivmedizin, Herzinsuffizienz, andere), Mitgliedschaft in Gremien einer anderen medizinischen Fach- oder Berufsgesellschaft oder Institution des Gesundheitswesens. Vorhandene Weiterbildungsermächtigung Kardiologie, Beitrittsdatum, Austrittsdatum. Im Übrigen übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an die jeweiligen Vorsitzenden des Regionalgruppen ausschließlich soweit die Datenweitergabe für die Erfüllung des Vereinszwecks bzw. zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vereins erforderlich ist und keine Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des betroffenen Mitglieds überwiegen. Soweit die Weitergabe von personenbezogenen Mitgliedsdaten zu Vereinszwecken bzw. zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vereins erfolgen soll, sind die Mitglieder durch den Verein vor der beabsichtigten Datenübermittlung hierüber zu informieren, insbesondere über die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten weitergegeben werden sollen sowie über die Kategorien der weitergegebenen personenbezogenen Daten.


§ 14 – Auflösung eines Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:
    1. durch Beschluss der Mitgliederversammlung
    2. durch die zuständige Verwaltungsbehörde aufgrund des öffentlichen Vereinsrechtes
    3. durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen im Falle der Zahlungsunfähigkeit und im Falle der Überschuldung.
  2. Bei Auflösung – oder Umwandlung – des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Deutschen Herzstiftung e. V. in Frankfurt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Eine auch nur teilweise Rückgewähr der gezahlten Mitgliedsbeiträge an die Mitglieder findet nicht statt. Beschlüsse über die Verteilung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes (der Finanzverwaltung) ausgeführt werden.


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