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Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie zur Impf-Priorisierung des Personals in der Herzmedizin

In den Empfehlungen der ständigen Impfkommission zur Priorisierung bei COVID-Impfungen wird auch eine Einteilung des medizinischen Personals in Impfgruppen vorgenommen. Um diese Empfehlungen für das Personal in herzmedizinischen Einrichtungen zu präzisieren, hat die Deutsche Gesellschaft für Kardiologie (DGK) in einer aktuellen Stellungnahme Vorschläge erarbeitet.

Düsseldorf, 15.01.2021 – Die DGK begrüßt die aufgrund der limitierten Impfstoffverfügbarkeit von der ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut erarbeiteten Empfehlungen zur Priorisierung für eine COVID-19-Impfung. Da die Kardiologie ein weit ausdifferenziertes Fach der Medizin darstellt, möchte sie mit dieser Stellungnahme eine Präzisierung der Einteilung des kardiologischen Personals in die von der STIKO vorgeschlagenen Priorisierungsempfehlungen vornehmen.

Priorisierungsstufe 1:
Zusätzlich zu den von der STIKO bereits in die Priorisierungsstufe 1 aufgenommenen Personengruppen (Tätigkeit in Notaufnahmen einschließlich des organisierten Notfalldienstes, Intensivstationen und Chest-Pain-Units und direkte medizinische Betreuung von COVID-19-Patient/-innen) ist das Personal von der an der Notfallversorgung teilnehmenden Herzkatheterlaboren sowie Personen mit direkter Beteiligung bei der Durchführung transösophagealer Echokardiographien sowie Bronchoskopien aufgrund der extrem hohen Aerosol-Belastung der Priorisierungsstufe 1 zuzurechnen. Dies gilt für ärztliches, technisches und pflegerisches Personal und auch im Bereich der ambulanten Patientenversorgung (transösophageale Echokardiographie).

Priorisierungsstufe 2:
Einem hohen Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen ausgesetzt sind Personengruppen, die direkt bei der Durchführung von Stressechokardiographien, Spiroergometrien, Belastungs-EKG sowie Kardioversionen mit unmittelbarem und anhaltendem direktem Patientenkontakt aufgrund einer potenziell hohen Aerosolbelastung beteiligt sind. Damit sind sie der Priorisierungsstufe 2 zuzurechnen. Auch hier gilt die Einordnung sowohl für im stationären als auch im ambulanten Bereich durchgeführte Untersuchungen.

Die DGK bittet die zuständigen Sozialministerien der Länder, diese differenzierte Einteilung des medizinischen Personals hinsichtlich der Impf-Priorisierung im Bereich der Herzmedizin zu berücksichtigen.

Expertinnen und Experten der DGK stehen für eine nähere Erläuterung dieser Anregungen gern zur Verfügung.

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